Erläuterung des WULBZ-Gesetzes

Animation Gesetz über die Verbesserung der Wiedereingliederungsmaßnahmen

Nach dem Gesetz über die Verbesserung der Wiedereingliederungsmaßnahmen muss eine Reihe von Schritten befolgt werden, um sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer verantwortungsbewusst an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Die Animation erklärt diese Schritte:

https://youtu.be/yKQr6y6CJrQ
 
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Gemeinsame Bemühungen

Krank zu sein, ist für niemanden angenehm. Nicht für den Arbeitnehmer, aber für den Arbeitgeber auch nicht. Noch ärgerlicher wird es, wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt längere Zeit ausfällt oder gar arbeitsunfähig wird. In den Niederlanden gilt das Gesetz über die Verbesserung der Wiedereingliederungsmaßnahmen (Wet verbetering poortwachter). Dieses Gesetz verpflichtet Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sich gemeinsam mit dem Arbeitsschutzdienst oder Betriebsarzt darum zu bemühen, den betroffenen Arbeitnehmer schnellstmöglich wieder arbeitsfähig zu machen

Verpflichtungen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben eine Reihe von Pflichten, die schon in der ersten Woche der Krankmeldung beginnen. Im Folgenden erfahren Sie, welche das sind und wozu Sie nach diesem Gesetz während der krankheitsbedingten Abwesenheit eines Arbeitnehmers verpflichtet sind.

Für das erste Jahr:

  • Krankheitsfälle müssen innerhalb einer Woche nach dem ersten Krankheitstag dem Arbeitsschutzdienst oder Betriebsarzt gemeldet werden.
  • Ist der Mitarbeiter sechs Wochen krank, muss eine Problemanalyse durch den Arbeitsschutzdienst oder Betriebsarzt erfolgen. In dieser Analyse steht, warum der Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten kann, welche Erholungsmöglichkeiten er hat und wann er glaubt, seine Arbeit wiederaufnehmen zu können.
  • Innerhalb von acht Wochen nach der Krankmeldung oder spätestens zwei Wochen nach der Problemanalyse erstellt der Arbeitgeber in Absprache mit dem Arbeitnehmer einen Maßnahmenplan. Dieser Plan beschreibt, was beide tun werden, um dem Arbeitnehmer die Wiederaufnahme seiner Arbeit zu ermöglichen. Der Maßnahmenplan ist Teil der Wiedereingliederungsakte.
  • Bei drohender längerer Abwesenheit muss der Arbeitgeber eine Wiedereingliederungsakte führen. Diese enthält den Krankheitsverlauf und alle Aktivitäten, die beide unternommen haben, um eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen.
  • Der Arbeitgeber muss den Fortschritt alle sechs Wochen mit dem Arbeitnehmer besprechen.
  • Der Arbeitgeber wählt gemeinsam mit dem Arbeitnehmer einen Case Manager aus. Diese Person beaufsichtigt und überwacht die Umsetzung des Maßnahmenplans.
  • In der 42. Woche muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der niederländischen Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen) („UWV“) krank melden.

Nach einem Jahr:

 

  • Bleibt der Arbeitnehmer längere Zeit krank, folgt zwischen Woche 46 und 52 eine Beurteilung des ersten Jahres. Arbeitgeber und Arbeitnehmer werten das vergangene Jahr aus und legen fest, welches Wiedereingliederungsergebnis sie im zweiten Krankheitsjahr erreichen wollen und wie sie es erreichen wollen.
  • Ist der Arbeitnehmer auch nach zwanzig Monaten noch nicht voll arbeitsfähig, erstellt der Arbeitgeber in Absprache mit dem Arbeitnehmer einen Wiedereingliederungsbericht. Darin sind alle Vereinbarungen und konkreten Ergebnisse der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit enthalten.
  • Wenn alle Bemühungen nicht zu einer Rückkehr an den Arbeitsplatz geführt haben, erhält der Arbeitnehmer von der UWV in der 87. Woche ein Antragsformular auf Grundlage des niederländischen Gesetzes über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (Wet Werk en Inkomen naar Arbeidsvermogen) („WIA“). Dieses Formular muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen an die UWV zurücksenden. Kurz darauf bewertet die UWV den Wiedereingliederungsbericht und führt eine WIA-Prüfung durch. Die WIA-Leistung wird gewährt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber die Arbeit, den Arbeitsplatz und/oder die Arbeitsmittel des Arbeitnehmers anpassen.

Geeignete Arbeit

Ist eine Rückkehr des Arbeitnehmers an seine alte Stelle nicht möglich, muss ihm der Arbeitgeber eine geeignete Beschäftigung im Unternehmen anbieten, beispielsweise in Teilzeit oder mit einem angepassten Aufgabenbereich. Notfalls kann ihm der Arbeitgeber eine andere Stelle oder eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber anbieten. Lehnt der Arbeitnehmer diese Stelle ab, kann dies zur Einstellung der Lohnzahlungen bis hin zur Kündigung führen.

 

Beurteilung der Situation

Neben den gesetzlichen Pflichten haben Arbeitgeber auch eine Reihe von Möglichkeiten, die Situation zu beurteilen:

  • Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht fragen, was ihm fehlt, kann aber fragen, wann er voraussichtlich wieder arbeiten kann.
  • Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auffordern, den Betriebsarzt aufzusuchen. Dabei wird beurteilt, ob der Arbeitnehmer in der Lage ist, eine angepasste Arbeit zu verrichten, und wie lange die Abwesenheit andauern kann. Der Arbeitsschutzdienst kann den erkrankten Arbeitnehmer auch spontan aufsuchen.
  • Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer erlauben, seine Arbeit auf arbeitstherapeutischer Basis wiederaufzunehmen. Auf diese Weise kann er sich langsam wieder an die Arbeit gewöhnen. Offiziell ist der Mitarbeiter immer noch krank und muss sein Lohn weitergezahlt werden.
  • Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer und/oder dem Arbeitsschutzdienst hinsichtlich der Wiedereingliederung kann der Arbeitgeber bei der UWV ein Gutachten anfordern.
  • Ein Wiedereingliederungsunternehmen kann den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer bei dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz oder an eine andere Stelle im selben Unternehmen oder bei einem anderen Arbeitgeber begleiten.

Vorbeugung einer langfristigen krankheitsbedingten Abwesenheit

  • Treffen Sie konkrete Vereinbarungen im Maßnahmenplan: Was tut der Arbeitnehmer, um wieder arbeiten zu können? Und was tut der Arbeitgeber, um ihm dabei zu helfen, wieder arbeiten zu können?
  • Besprechen Sie den Maßnahmenplan regelmäßig mit dem Arbeitnehmer.
  • Wenn sich die Situation des Arbeitnehmers ändert, sollten Sie sicherstellen, dass schnell neue Vereinbarungen getroffen werden.

Maßnahmenplan

Auf Grundlage der Problemanalyse des Betriebsarztes erstellen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam einen Maßnahmenplan für die Wiedereingliederung. Die gemeinsam getroffenen Vereinbarungen halten Sie in einem Formular fest. Sie füllen das Formular am Computer aus, und beide unterschreiben es. Der Arbeitnehmer erhält eine Ausfertigung des Maßnahmenplans. Diese bewahrt er bei seinen Unterlagen auf.